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   BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21   

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BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,35799)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2022 - 4 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,35799)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,35799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 42 IRG; § 29 IRG; § 78 IRG
    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren (Vorlegungsvoraussetzungen: Rechtsfrage, Feststellungsinteresse, fallübergreifende Geltung, Verpflichtung des Oberlandesgerichts zu einer Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung auf Antrag der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 IRG, § 42 IRG, § 78 Abs 1 IRG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Weigerung der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Bewilligung der Ausliefung eines deutschen Staatsangehörigen an Polen aufgrund eines Auslieferungshindernisses; Verpflichtung des Oberlandesgerichts in Fällen der Auslieferung auf der Grundlage eines ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Weigerung der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Bewilligung der Ausliefung eines deutschen Staatsangehörigen an Polen aufgrund eines Auslieferungshindernisses; Verpflichtung des Oberlandesgerichts in Fällen der Auslieferung auf der Grundlage eines ...

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Rechtsfrage im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 IRG um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handeln muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 zu § 27 Abs. 2 DAG).

    d) Die Rechtsfrage ist auch, wie die Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG weiter voraussetzt (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 zu § 27 Abs. 2 DAG; Schierholt in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 42 IRG Rn. 6), für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung.

    Fragen, die über die rechtliche Bedeutung für den Einzelfall hinausgehen, ohne dass dieser hierfür eine ausreichende tatsächliche Grundlage bietet, genügen den Vorlegungsvoraussetzungen indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 4 ARs 18/80, BGHSt 30, 55, 58 f. zu § 27 Abs. 2 DAG; Böhm in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 42 IRG Rn. 19).

  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Einer solchen Auslegung der Norm stehen in der vorliegenden Fallkonstellation auch Gründe der Gesetzessystematik mit Blick auf die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG nicht entgegen (a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16).

    Der teilweise vertretenen Auffassung, es fehle an einem Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG, wenn die zuständige Behörde die Auslieferung nicht bewilligen wolle (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 ? Ausl AR 23/21, juris Rn. 12 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 5; je mwN), vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu folgen.

    Die Annahme einer mit der Zulässigkeit des Antrags korrespondierenden Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichts führt im zugrunde liegenden Auslieferungsverfahren im Übrigen nicht dazu, dass das Gericht selbst - entgegen der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben- und Verantwortungsteilung - die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen würde (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 19 f.; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 AR 13/21 (S), juris Rn. 26 mwN).

  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Entgegen teilweise vertretener Ansicht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. April 2021 - 2 Ausl A 263/20) kann ihm keine Beschränkung auf Fälle entnommen werden, in denen die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für zulässig hält und sie bewilligen will.

    Der teilweise vertretenen Auffassung, es fehle an einem Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG, wenn die zuständige Behörde die Auslieferung nicht bewilligen wolle (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 ? Ausl AR 23/21, juris Rn. 12 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 5; je mwN), vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu folgen.

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Das Auslieferungsersuchen kann nur noch unter den ausdrücklich im nationalen Gesetz genannten Gründen verweigert werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 ? 2 BvR 2236/04, Rn. 111).

    aa) Zwar dient § 29 Abs. 1 IRG primär dem präventiven Rechtsschutz des Verfolgten und soll dessen Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleisten (vgl. hierzu BVerfGE 113, 273, 309 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 2; Böhm in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 29 IRG Rn. 4).

  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts nach § 29 IRG teilweise mit der Erwägung verneint wird, es fehle an einem Feststellungsinteresse bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zuständige Behörde ohnehin beabsichtige, die Auslieferung nicht zu bewilligen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26 mwN).

    Der teilweise vertretenen Auffassung, es fehle an einem Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG, wenn die zuständige Behörde die Auslieferung nicht bewilligen wolle (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 ? Ausl AR 23/21, juris Rn. 12 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 5; je mwN), vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu folgen.

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    b) Bedingt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 27. Mai 2019 ? C-508/18 und C-82/19 PPU, und vom 24. November 2020 ? C-510/19) kann an der bisherigen Rolle der Generalstaatsanwaltschaft bei der Vollstreckung von eingehenden Europäischen Haftbefehlen nicht mehr festgehalten werden.

    Diesen Anforderungen genügt die Generalstaatsanwaltschaft nicht, da sie von Gesetzes wegen nicht unabhängig ist, sondern der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltung unterliegt (§ 147 Nr. 2 GVG; vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 ? C-508/18 und C-82/19 PPU, Rn. 76 ff., 90).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Eine gerichtliche Auslegung überschreitet zwar dann die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung, wenn sie sich gegen eine klar erkennbare gesetzgeberische Grundentscheidung wendet (vgl. BVerfGE 149, 126 Rn. 73 ff.).
  • BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Eine Zweifelsfrage über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machen kann (vgl. hierzu EuGH, IWRZ 2022, 32, 33 ff.; BVerfG, NStZ-RR 2022, 222, 223 mwN), liegt nicht vor.
  • BGH, 13.01.1987 - 4 ARs 22/86

    Todesstrafe als Auslieferungshindernis; Prüfungspflicht des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Dies ist hier jedenfalls der Fall, da sich die zur Entscheidung gestellte Frage im Auslieferungsverkehr ? wie die im Vorlegungsbeschluss aufgeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte verdeutlichen ? jederzeit wieder stellen kann (vgl. zum Begriff der grundsätzlichen Bedeutung BGH, Beschluss vom 13. Januar 1987 - 4 ARs 22/86, BGHSt 34, 256, 258 f.).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
    Die Annahme einer mit der Zulässigkeit des Antrags korrespondierenden Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichts führt im zugrunde liegenden Auslieferungsverfahren im Übrigen nicht dazu, dass das Gericht selbst - entgegen der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben- und Verantwortungsteilung - die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen würde (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 19 f.; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 AR 13/21 (S), juris Rn. 26 mwN).
  • BGH, 29.09.1977 - 4 ARs 16/77

    Anordnung einer Auslieferungshaft - Zulässigkeit der Auslieferung -

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

  • BVerfG, 16.03.2014 - 2 BvR 2381/13

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zu einem Beratungsgespräch unmittelbar vor

  • OLG Celle, 22.02.2023 - 2 AR (Ausl) 45/22

    Auslieferung; Zulässigkeitshindernis; beiderseitige Strafbarkeit;

    Der Senat hat die Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren 4 ARs 13/21 zunächst zurückgestellt.

    Daher ist das Oberlandesgericht zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch dann verpflichtet, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung aufgrund eines nicht in ihrem Ermessen stehenden Auslieferungshindernisses für offensichtlich unzulässig erachtet und sie deshalb nicht bewilligen will, hieran aber dadurch gehindert ist, dass sie nicht als "vollstreckende Justizbehörde" i.S. von Art. 3 ff. RB-EuHB anzusehen ist (vgl. BGH, 4 ARs 13/21; Beschluss v. 18.08.2022).

  • OLG Brandenburg, 03.08.2023 - 2 OAus 9/23

    Beiderseitige Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG bei gleichartiger Strafbarkeit von

    Der Senat ist zur Entscheidung über den insoweit gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auch berufen (§ 29 IRG; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21, BeckRS 2022, 35141, Rn 29 - 34; Senat, Beschluss vom 16. August 2022 - 2 AR 32/22).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2023 - 1 Ausl 23/23

    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts anhand des ständigen Wohnsitzes;

    b) Dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19 -, juris) nur eine weisungsunabhängige Behörde "vollstreckende Justizbehörde" im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rb-EuHB sein kann, so dass die derzeit nach nationalem Recht bestehende Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaften als hierarchisch den Landesjustizverwaltungen zugeordneten Behörden nicht den Vorgaben des Rb-EuHB entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21 -, juris), vermag hieran nichts zu ändern.
  • OLG Dresden, 13.12.2022 - Ausl 172/21

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines ehemaligen Stasi-Offiziers an die Republik

    Der Antrag ist zulässig; insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft für die beantragte gerichtliche Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2022 - OLG Ausl 51/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 - 4 ARs 13/21 -).
  • OLG Köln, 01.03.2023 - 3 Ausl 17/23
    Der Senat ist aufgrund des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 IRG zur Entscheidung über die auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls durch die polnischen Behörden ersuchte Auslieferung unbeschadet dessen berufen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für nicht bewilligungsfähig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 Ars 13/21, juris Rn. 15 ff.).
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